Eine Frau aus Bay­ern, die ihren Rund­funk­bei­trag nicht zah­len woll­te, er­strei­tet vor dem BVer­wG eine Grund­satz­ent­schei­dung: Ver­feh­len die öf­fent­lich-recht­li­chen Sen­der auf lange Sicht ihren Auf­trag zur aus­ge­wo­ge­nen Pro­gramm­ge­stal­tung, wa­ckelt ihre Fi­nan­zie­rung.

Rundfunk-Kritik in Leipzig: Die Tür ist offen, aber nur einen Spalt

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Eine Frau aus Bay­ern, die ihren Rund­funk­bei­trag nicht zah­len woll­te, er­strei­tet vor dem BVer­wG eine Grund­satz­ent­schei­dung: Ver­feh­len die öf­fent­lich-recht­li­chen Sen­der auf lange Sicht ihren Auf­trag zur aus­ge­wo­ge­nen Pro­gramm­ge­stal­tung, wa­ckelt ihre Fi­nan­zie­rung.

 

Was lange undenkbar war, steht nun im Raum: Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags kann entfallen, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum die Anforderungen an gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt grob verfehlt hat. So hat das BVerwG am Mittwoch entschieden und damit die Rechtsprechungslinie der Verwaltungsgerichte in dieser Angelegenheit geändert (Urteil vom 15.10.2025 – 6 C 12.22).

Eine Frau aus Bayern hatte vor eben jenen 2022 gegen ihre Beitragspflicht geklagt. Sie argumentierte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei ein Erfüllungsgehilfe staatlicher Meinungsmacht und biete kein vielfältiges Programm. Daher fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Sie berief sich deshalb auf ein Leistungsverweigerungsrecht und machte geltend, dass die Beitragserhebung gegen das Äquivalenzprinzip verstoße.

Bislang kein Konnex zwischen Rundfunkqualität und Beitragspflicht

Klagen gegen den Rundfunkbeitrag sind nichts Neues, viele Menschen versuchen seit jeher mit unterschiedlichsten Begründungen, ihrer Beitragspflicht zu entkommen. Und auch die Argumentation, der öffentliche Rundfunk sei „zu links“, zu regierungsnah oder sonstiges, ist nicht erst in diesem Verfahren erfunden worden. Bislang hielten es die Verwaltungsgerichte jedoch einheitlich so: Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit zur Nutzung entrichtet, nicht für ein bestimmtes Programm. Auch ob jemand wirklich ARD, ZDF und Co. schaut, bzw. hört, spielt keine Rolle. Für die inhaltliche Aufsicht seien einzig die Rundfunkräte zuständig.

Der VGH München hatte die Klage daher in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung abgewiesen. Er stellte ebenfalls allein auf die Möglichkeit der Programmnutzung ab und sah keine Relevanz für etwaige Defizite im Programmangebot. Die Klägerin könne sich allenfalls mit einer Programmbeschwerde an die Rundfunkanstalten wenden. Eine inhaltliche Prüfung des Funktionsauftrags hielt der VGH nicht für erforderlich.

Das BVerwG hat dieses Berufungsurteil nun aufgehoben. Dazu berief es sich auf ein Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a.), dessen Bindungswirkung in dieser Sache die Vorinstanzen verkannt hätten. Das Karlsruher Urteil stützte seinerzeit die Beitragspflicht auf den individuellen Vorteil, ein den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechendes Programm nutzen zu können. Der Funktionsauftrag verlangt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk Vielfalt sichert und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe bietet.

Programmatische Vielfalt nötig, aber „nur annäherungsweise“ zu erreichen

Die einfachgesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verknüpft die Beitragspflicht nicht mit der tatsächlichen Erfüllung des Funktionsauftrags. Auch der Medienstaatsvertrag stelle keine solche Verbindung her, stellte das BVerwG fest. Die Landesgesetzgeber hätten sich bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, um den Rundfunkbeitrag möglichst einfach und ohne Ausweichmöglichkeiten erheben zu können, folgerte der 6. Revisionssenat in Leipzig.

Auch sahen die Richterinnen und Richter kein subjektiv-öffentliches Recht der Beitragspflichtigen auf Erfüllung des Rundfunkauftrags. Weder aus der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) noch aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ergebe sich ein entsprechender Anspruch, ein bestimmtes Programm fordern zu können.

Im nächsten Absatz dann öffnete das BVerwG jedoch – wie es der Staatsrechtler Hubertus Gersdorf bereits vor der Verhandlung im Interview auf beck-aktuell vorausgesagt hatte – ein Stück weit die Tür für einen inhaltlichen Hebel gegen den Rundfunkbeitrag: So fehle es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht, wenn das Gesamtprogrammangebot über mindestens zwei Jahre evident und regelmäßig die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit verfehle. Die Schwelle sei damit jedoch hoch, betonte der Senat. Eine solche Verfehlung setze ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus.

Was ist eigentlich Vielfalt?

Auch dürfte es schwierig werden, solche Defizite zu beweisen, konzedierte das BVerwG und zeigte Verständnis für die Schwierigkeiten, denen die Sender bei der Suche nach Vielfalt begegnen: „Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt“, heißt es in der Mitteilung zum Urteil, dessen schriftliche Gründe gegenwärtig noch nicht vorliegen.

Was die Leipziger Richterinnen und Richter da formulierten, war dennoch eine gewichtige Erinnerung an den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender, die ob vermeintlich tendenziöser Politikberichterstattung, kostspieliger Live-Sport-Übertragungen oder hoher Intendanten-Gehälter seit Langem im Kreuzfeuer der Kritik stehen. Jüngst trug auch der Skandal um die BR-Journalistin Julia Ruhs zum Aufflammen der Debatte bei. Ruhs sollte als konservative Stimme das Reportage-Format „Klar“ moderieren und so ein Gegengewicht zu mitunter als linksliberal wahrgenommenen Konkurrenz-Formaten bilden. In den Folgen, die vom NDR produziert werden, wird sie nun jedoch nicht mehr auftreten, da sich dort intern Widerstände gebildet hatten, die schließlich zu ihrer Absetzung führten.

Doch abseits anekdotischer Linksliberalismus-Evidenz schwebt über der Thematik auch immer die generelle Frage, bis zu welchen Grenzen der öffentliche Rundfunk alle gesellschaftlichen Meinungen abbilden muss. Im Hinblick auf die Ergebnisse der vergangenen Bundestagswahl ließe sich durchaus argumentieren, dass auch sehr linke Positionen Widerhall finden müssten – ebenso wie rechte Thesen aus dem Lager der AfD. Und stellt man auf Meinungen statt auf Fakten ab, droht wohl auch schnell ein Widerspruch zu journalistischen Grundsätzen, denen die Sender ebenso verpflichtet sind – eine Gratwanderung.

Gerichte müssen Rundfunkinhalte prüfen

Ein weiterer sensibler Punkt, den die Entscheidung anschneidet: Ob die Sender ihrem Programmauftrag gerecht werden, müsste letztlich ein Verwaltungsgericht prüfen, das mit einer entsprechenden Klage befasst würde. Das kollidiert mit der Programmautonomie der Rundfunkanstalten, die grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was sie senden. So betonte auch das BVerwG am Mittwoch, die Sender müssten den Funktionsauftrag eigenverantwortlich erfüllen und anhand anerkannter Maßstäbe bestimmen, was publizistisch erforderlich sei.

Diese gewichtige Prüfung wollte der Senat daher auch nicht bloß den Verwaltungsgerichten überlassen wissen. Für einen entsprechenden Nachweis brauche es in der Regel ein wissenschaftliches Gutachten, so das BVerwG. Bestätige sich darin aber tatsächlich ein grober Verstoß gegen den Rundfunkauftrag, müsse das jeweilige Gericht sodann die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Beitragspflicht dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Prüfung vorlegen. Letztlich bliebe also Karlsruhe die Entscheidung vorbehalten.

Auch in zeitlicher Hinsicht zog das BVerwG großzügige Grenzen: Es sei eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren nötig, in der die Sender ihren Auftrag gröblich verfehlten. Erst dann könnten also Gerichte ernsthafte Zweifel an der hinreichenden Rundfunkqualität anmelden.

BVerwG selbst hat wohl wenig Zweifel am Rundfunk

Weil der VGH – davon ausgehend, dass inhaltliche Einwände gegen den Rundfunkbeitrag per se irrelevant seien – diese Prüfung unterlassen hatte, muss er nun neu verhandeln. Dem BVerwG selbst war als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung verwehrt. Der VGH muss nun prüfen, ob das Vorbringen der bayerischen Rundfunkkritikerin hinreichende Anhaltspunkte für eine grobe Verfehlung des Rundfunkauftrags bietet.

Wie diese Beweiswürdigung ausgeht, ist naturgemäß noch offen. Doch wies das BVerwG in seinem Urteil auch darauf hin, dass das BVerfG in seiner Entscheidung 2018 noch keine Zweifel daran gehabt habe, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertige. Ob sich daran inzwischen etwas geändert habe, sei nun eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. „Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können“, heißt es zum Schluss der Mitteilung des Gerichts. Allzu bald dürfen die Kritikerinnen und Kritiker des öffentlichen Rundfunks damit wohl nicht auf ein Ende der Beitragspflicht hoffen.

 

BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 – 6 C 12.22

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 15. Oktober 2025.